Allgemeine Einkaufsbedingungen der Deharde GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Kauf-, Werk- und sonstigen Leistungsverträge zwischen der Deharde GmbH (nachfolgend: „Deharde" oder „wir") als Käufer / Besteller und dem Lieferanten als Verkäufer / Werkunternehmer / Dienstleister.
(2) Unsere Angebote und Annahmen erfolgen ausschließlich auf der Basis dieser Bedingungen. Der Lieferant akzeptiert die Geltung der Bedingungen mit Vertragsschluss, spätestens mit Lieferung / Ausführung des Auftrags. Sofern schriftlich nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten unsere Geschäftsbedingungen ausschließlich. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lieferanten erkennen wir nicht an, auch wenn wir diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung / Leistung von diesem ohne besonderen Vorbehalt annehmen. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, auch wenn wir nicht nochmals auf diese hinweisen; sie gelten so lange, bis von uns neue Bedingungen, insbesondere durch Übersendung an den Lieferanten in Kraft gesetzt werden.
(3) Im Einzelfall getroffene individuelle Abreden haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen, Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sollen zu Beweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Für das Bestehen und den Inhalt abweichender Vereinbarungen ist – vorbehaltlich des Gegenbeweises, die schriftliche Vereinbarung bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten bedürfen der Schriftform. Strengere Formvorschriften aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch ohne entsprechende Klarstellung ergänzend, soweit sie nicht in diesen Bedingungen oder anderweitig durch Vereinbarung zwischen uns und dem Lieferanten unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Bestellung, Vertragsschluss und Auftragsbestätigung
(1) Die Ausarbeitung von Entwürfen, Angeboten, Kostenvoranschlägen, die Einreichung von Mustern o.ä. hat für uns kostenfrei und unverbindlich zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn wir keine Bestellung abgeben.
(2) Unsere Anfragen an den Lieferanten stellen im Zweifel nur Aufforderungen zur Abgabe eines Vertragsangebots dar, es sei denn, der rechtsverbindliche Charakter ist eindeutig erkennbar. Eine Bindung an von uns abgegebene Vertragsangebote besteht nicht, d.h. wir sind bis zur Erklärung der Annahme durch den Lieferanten jederzeit zum Widerruf berechtigt. Unsere Angebote erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 10 Tagen von dem Lieferanten angenommen werden, sofern in dem Angebot nichts Abweichendes bestimmt ist.
(3) Angebote des Lieferanten sind grundsätzlich verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind. Der Lieferant ist an seine Angebote im Zweifel drei Monate gebunden, sofern nicht eine andere Bindungsfrist bestimmt ist.
(4) Können wir mit einer Annahme unseres Angebots rechnen, insbesondere wenn unsere Bestellung in einer laufenden Geschäftsbeziehung, nach abschlussreifen Vorverhandlungen oder aufgrund von Preislisten o.ä. des Lieferanten erfolgt, ist der Lieferant verpflichtet, eine etwaige Ablehnung unseres Angebots innerhalb von drei Werktagen ausdrücklich
schriftlich zu erklären. Anderenfalls gilt sein Schweigen als Vertragsannahme.
(5) Der Lieferant hat sich im Angebot an die Vorgaben der Anfrage oder Ausschreibung zu halten. Enthält die Annahmeerklärung oder ein Bestätigungsschreiben des Lieferanten Abweichungen oder zusätzliche Bedingungen zu der Anfrage / Ausschreibung / Bestellung, so hat der Lieferant hierauf deutlich hinzuweisen. Derartige Abweichungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
(6) In allen Schreiben, Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die Bestellnummern – und positionen, Artikel- und Kommissionsnummern, Inventarnummern sowie, bei Bezugnahme auf Schreiben von uns, Zeichen und Datum des Schreibens aufzuführen.
§ 3 Nachträgliche Vertragsänderungen
(1) Nachträgliche von uns gewünschte Änderungen des Leistungsinhalts oder -umfangs sind von dem Lieferanten zu akzeptieren, sofern diese für den Lieferanten zumutbar und durchführbar sind. Soweit hierdurch Mehrkosten oder Terminverschiebungen gegenüber dem ursprünglichen Auftrag erforderlich sind, hat der Lieferant dies Deharde unverzüglich und vor Aufnahme der entsprechenden Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gelten die von uns gewünschten Änderungen von dem Lieferanten ohne Mehrkosten oder Terminverschiebungen als akzeptiert. Zeigt der Lieferant uns an, dass die Änderungswünsche zu Mehrkosten oder Terminverschiebungen führen, hat er innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang des Änderungswunsches ein verbindliches Vertragsänderungsangebot zu angemessenen Konditionen vorzulegen.
(2) Das Vertragsänderungsangebot des Lieferanten bedarf ausdrücklicher Annahme durch uns. Führt der Lieferant Änderungswünsche ohne Annahme seines Vertragsänderungsangebots durch uns durch, wird für die Ausführung der Änderungswünsche keine zusätzliche Vergütung geschuldet.
Nehmen wir das Änderungsangebot des Lieferanten an, werden die Änderungen Vertragsbestandteil, allerdings mit der Maßgabe, dass die Annahme von Deharde stets unter dem Vorbehalt der nachträglichen Überprüfung der Angemessenheit der Konditionen erfolgt. Die Annahme des Änderungsangebots bedeutet weder eine Billigung der Konditionen als angemessen noch einen Verzicht auf Ansprüche wegen Unangemessenheit der Konditionen. Sämtliche Ansprüche und Rechte wegen einer Verletzung der in Absatz 1 geregelten Verpflichtung des Lieferanten, das Änderungsangebot zu angemessenen Konditionen zu unterbreiten, stehen Deharde ungeachtet ihrer Vertragsannahme uneingeschränkt zu.
(3) Nehmen wir das Vertragsänderungsangebot des Lieferanten nicht an, ist der Auftrag ohne die Änderungen fortzusetzen.
(4) Der Lieferant wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens gemäß den vorstehenden Bestimmungen die vertragsgegenständlichen Leistungen nach dem ursprünglichen Leistungsinhalt planmäßig weiterführen, es sei denn, wir weisen ihn schriftlich an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt der Lieferant uns dies unverzüglich schriftlich mit.
§ 4 Auftragsdurchführung, Qualität, Qualitätssicherung und Dokumentation, Begleitunterlagen
(1) Die vereinbarten Leistungsmerkmale der herzustellenden / zu liefernden Ware / Leistung sind von dem Lieferanten genauestens einzuhalten. Der Lieferant steht für die einwandfreie Qualität der gelieferten Waren / von ihm erbrachten Leistungen ein. Insbesondere übernimmt er Gewähr dafür, dass die Leistung dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik entspricht und keine Sach- und / oder Rechtsmängel aufweist. Der Lieferant versichert, dass die Ware/Leistung sämtlichen gesetzlichen und technischen Vorschriften (z.B. Produktsicherheitsgesetz) entspricht. Der Lieferant ist verpflichtet, (i) alle einschlägigen Qualitätsnormen, insbesondere DIN-Normen, und (ii) allgemein anerkannte technische, sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln sowie (iii) Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und Emissionsschutz-Vorschriften einzuhalten und (iv) alle weiteren Gesetze, Vorschriften, Richtlinien und Merkblätter zu beachten, die vom Gesetzgeber, von zuständigen Aufsichtsbehörden, Fachverbänden und Technischen Überwachungsvereinen dazu erlassen wurden. Die nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Schutzvorrichtungen sind uns mitzuliefern. Elektrische Anlagen müssen den VDE-Vorschriften entsprechen. Etwaige gesondert vereinbarte Qualitätssicherungsvereinbarungen sind einzuhalten.
(2) Der Lieferant sichert mit Übernahme des Auftrags seine Fachkompetenz und eine fachgerechte Ausführung der Leistung unter Einhaltung sämtlicher Regeln der Technik und Sicherheitsvorschriften zu.
(3) Bei Fertigungs- und/oder Bearbeitungsaufträgen trägt grundsätzlich der Lieferant die Verantwortung für die mangelfreie Herstellung und die Auswahl des Fertigungs-/Bearbeitungsverfahrens sowie für die Auswahl des Materials, sofern nicht Deharde in der Bestellung diesbezüglich verbindliche Vorgaben erteilt hat.
(4) Stellt Deharde Teile oder Material oder Daten (insbesondere 3D- Daten oder Zeichnungen) (im Folgenden: „Beistellungen") bei oder erteilt Deharde Vorgaben in Bezug auf Material und/oder Fertigungs-/Bearbeitungsverfahren, so hat der Lieferant bei Bedenken, insbesondere (i) gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), (ii) gegen die Eignung oder Güte der Beistellungen (z. B. auch bei Fehlern oder Unstimmigkeiten der von Deharde beigestellen Daten) oder (iii) gegen die Leistungen anderer Unternehmer, Deharde unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich zu informieren. Der Lieferant darf den Auftrag in solchen Fällen nur ausführen, wenn Deharde trotz des schriftlichen Hinweises des Lieferanten ausdrücklich und schriftlich an den Vorgaben festhält / auf die Verwendung der unveränderten Beistellungen besteht. Bei einem Verstoß gegen vorstehende Plichten kann sich der Lieferant nicht auf eine Verantwortlichkeit von Deharde für die Beistellungen / Vorgaben von Deharde berufen. Ferner hat der Lieferant Deharde sämtlichen Schaden aus der Verletzung der vorgenannten Pflichten zu ersetzen.
(5) Der Lieferant ist zu angemessenen Qualitätsprüfungen seiner Lieferungen und Leistungen und zur Unterhaltung eines dem neuesten Stand der Technik entsprechenden, dokumentierten Qualitätsmanagements verpflichtet. Ferner ist der Lieferant zur Durchführung von Materialtests, Probeläufen und Fertigung von „Null-Serien" in angemessenem Umfang verpflichtet. Die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen sind schriftlich zu dokumentieren. Wir sind jederzeit berechtigt, Einsicht in die Qualitätsprüfungsaufzeichnungen zu verlangen und die übertragenen Aufträge auf ihre vertragsgemäße Ausführung zu überprüfen, insbesondere auch durch (i) Kontrollen beim Lieferanten, zu deren Durchführung uns innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden Zutritt zu gewähren ist, (ii) durch uns zu gewährende Einsichtnahme in Ausführungsunterlagen. Wir sind ferner berechtigt, von dem Lieferant in zumutbarem Umfang die Lieferung von Stichproben, auch von Zwischenprodukten, zu verlangen. Wegen der Ausübung der Deharde nach diesem Absatz zustehenden Rechte stehen dem Lieferanten keine Ansprüche zu, insbesondere nicht auf Aufwendungsersatz. Unsere eigenen Kosten für Routinekontrollen ohne konkrete Anzeichen auf das Vorliegen einer Pflichtverletzung des Lieferanten tragen wir. Die Kosten für Kontrollen, die aufgrund konkreter Hinweise auf Pflichtverletzungen oder aufgrund von Mängeln bei vorherigen Prüfungen erfolgen, gehen insgesamt zu Lasten des Lieferanten.
(6) Der Lieferant darf Subunternehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung einsetzen. Vorgesehene Subunternehmer sind uns rechtzeitig vor Vertragsabschluss mitzuteilen. Auch im Fall unseres Einverständnisses mit der Einschaltung von Subunternehmern bleibt uns gegenüber der Lieferant uneingeschränkt verantwortlich.
(7) Der Lieferant hat uns einen sachkundigen Mitarbeiter (Ansprechpartner) zu benennen und dessen zeitliche Verfügbarkeit sicher zu stellen, der zur Durchführung des Vertrages erforderliche Auskünfte erteilen und Entscheidungen entweder treffen oder veranlassen kann.
(8) Wir sind berechtigt, Qualitätsaudits (Produkt-, Prozess- und Systemaudits) zur Beurteilung der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems durchzuführen oder von einem von uns Beauftragten durchführen zu lassen. Der Lieferant sichert uns das Recht auf Auditierung zu, soweit die Audits das Qualitätsmanagement-System und die zu liefernden Sachen / Leistungen betreffen. Deharde, ggf. dem jeweiligen Kunden von Deharde und Aufsichtsbehörden, z.B. der Luftfahrtbehörde, wird – nach Voranmeldung – Zutrittsrecht zu den Geschäftsräumen und Fertigungsstätten gewährt und Einblick in die QS-Unterlagen und die Qualitätsaufzeichnungen gegeben.
(9) Wir sind jederzeit berechtigt, Auskunft über den Stand der Arbeiten zu verlangen und die übertragenen Aufträge auf ihre vertragsgemäße Ausführung zu überprüfen. Insbesondere haben wir das Recht, jederzeit während der Fertigung die Ausführung der Leistung beim Lieferanten zu überwachen, gegen nicht sachgemäße Ausführung Einspruch zu erheben und fehlerhafte Teile bzw. Ausführung schon vor Ablieferung abzulehnen. Uns ist zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistungen oder Teile von ihnen hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind uns Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen. Wir sind auch berechtigt, ggf. unserem jeweiligen Kunden entsprechende Kontroll- und Besichtigungsrechte beim Lieferanten einzuräumen, ohne dass unsere Kontroll- und Besichtigungsrechte damit erlöschen. Eine Verpflichtung unsererseits zur Überwachung besteht jedoch nicht. Die Durchführung derartiger Kontrollmaßnahmen hat auf die Verpflichtungen des Lieferanten keinen Einfluss. Alle hieraus erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen werden von uns vertraulich behandelt.
(10) Mit der gelieferten Ware sind ausführliche Begleitunterlagen, in deutscher und englisch (2-fach), erforderlichenfalls in digitaler oder leicht vervielfältigungsfähiger Form, kostenlos mitzuliefern. Begleitunterlagen sind insbesondere Zeichnungen und Unterlagen, die die Funktion des gelieferten Gegenstandes umfassend beschreiben, sowie Unterlagen, die eine sachgerechte Durchführung von Montagen, Bedienung, Überwachung, Reparaturen, Ersatzbeschaffungen und Wartungen des Leistungsgegenstandes ermöglichen und Unterlagen, die für die Einholung erforderlicher Genehmigungen notwendig sind. Die Lieferung gilt erst mit Lieferung sämtlicher Begleitdokumente als erfolgt. Wir sind berechtigt, diese Zeichnungen und Unterlagen zur Herstellung von Ersatzteilen sowie Modifikationen des Leistungsgegenstandes – auch durch von uns beauftragte Dritte – zu benutzen.
(11) Bei Lieferung von Chemikalien und ähnlicher gefährlicher Waren sind die einschlägigen Sicherheitsdatenblätter unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
(12) Für seine Zeichnungen, Pläne, Berechnungen usw., die der Lieferant im Rahmen seiner Leistungen verwendet, bleibt der Lieferant auch dann uneingeschränkt verantwortlich, wenn wir die Verwendung genehmigt haben. 3 / 6
(13) Der Lieferant ist verpflichtet, Ware, die er selbst von Dritten geliefert bekommt, sorgfältig, der jeweiligen Ware angemessen, auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Er wird sich selbst keiner Vorlieferanten bedienen, die ihm als nicht vollständig zuverlässig bekannt sind.
(14) Der Lieferant gewährleistet die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Ersatzprodukten für seine Lieferungen und Leistungen für die Dauer von zehn Jahren nach Lieferung.
(15) Wird aus einem nicht von uns zu vertretenden Grund das Werk unausführbar oder kündigen wir aus einem solchen Grund, so hat der Lieferant keinen Anspruch auf Vergütung. Wir sind aber berechtigt, bereits erzielte Arbeitsergebnisse heraus zu verlangen. Sofern wir von diesem Recht Gebrauch machen, hat der Lieferant Anspruch auf einen dem Anteil der erbrachten Werkleistung entsprechenden Teil der vertraglich vereinbarten Vergütung.
(16) Der Lieferant ist verpflichtet, eine vollständige Dokumentation über seine Lieferungen und Leistungen einschließlich der Ergebnisse der Qualitätsprüfungen für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Lieferung aufzubewahren, sofern nicht durch gesonderte Vereinbarung oder Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen vorgesehen sind.
§ 5 Verantwortung für Beistellungen
(1) Dem Lieferanten ist bekannt, dass die Beistellungen (§ 4 Absatz 4), die von Deharde zur Vertragsausführung beigestellt werden, bei unsachgemäßem Umgang zum Teil erhebliche Gesundheitsgefahren auslösen können. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Vorschriften und Vorgaben in Bezug auf den Umgang mit Beistellungen genauestens einzuhalten und im Zweifel bei Deharde nachzufragen. Im Falle einer Verletzung dieser Sorgfaltsplichten seitens des Lieferanten trifft Deharde keine Haftung für Schäden des Lieferanten und/oder von ihm beauftragter Dritter, die auf dem unsachgemäßen Umgang mit Beistellungen beruhen. Der Lieferant hat Deharde in einem solchen Fall von sämtlichen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
(2) Der Lieferant ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung, Sicherung, Versicherung und Verwendung der Beistellungen verantwortlich.
(3) Werden Beistellungen beim Lieferanten beschädigt, zerstört oder kommen diese abhanden, so ist der Lieferant hierfür in vollem Umfang verantwortlich und hat er Deharde den resultierenden Schaden zu ersetzen. Beispielsweise hat der Lieferanten bei Fertigung eines Ausschussteils den Wert der Beistellung einschließlich der von uns bereits aufgewandten Bearbeitungskosten zu ersetzen.
§ 6 Preise, Zahlung
(1) Alle genannten Preise verstehen sich – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – als „brutto inklusive Lieferung und Versicherung", das heißt, inklusive handelsüblicher Verpackung, inklusive Transport, Transportversicherung (sofern der Abschluss der Versicherung vereinbart oder handelsüblich ist) sowie inklusive Umsatzsteuer und ggf. sonstiger anfallender Abgaben und Gebühren (wie Zölle, Stempelkosten etc.). Die Preise schließen sämtliche zur Erfüllung des Auftrags erforderliche Leistungen ein, z.B. Kosten für technische Bearbeitungen, Testläufe, „Null-Serien", Gestellung und Vorhaltung der Arbeitsmittel etc.
(2) Alle Preise sind, sofern nicht anders vereinbart, Festpreise in EURO.
(3) Bei Aufträgen, die nach Zeit- und Materialaufwand abzurechnen sind, müssen die Stunden- und Materialnachweise von uns oder einem Bevollmächtigten abgezeichnet werden und uns zusammen mit der Rechnung eingesandt werden.
(4) Soweit nicht für Einzelbestellungen längere Zahlungsfristen vereinbart sind, wird die Vergütung von uns innerhalb der ersten 14 Tagen mit einem Abzug von 3 % Skonto auf den Rechnungsbetrag oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug gezahlt. Die Fristen beginnen mit Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung oder, falls die Ware nach Rechnung eintrifft, mit vollständigem Wareneingang einschließlich aller erforderlichen Begleitdokumente, keinesfalls jedoch vor dem vereinbarten Wareneingangstermin. Die Zahlung stellt keine Bestätigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten dar.
(5) Rechnungen sind unter Angabe der Bestellnummern – und positionen mit Mengenangabe mit Einzel- und Positionspreis, des Bestelldatums, Artikel- und Kommissionsnummern und Inventarnummern zu erstellen. Rechnungen über Teillieferungen dürfen nur bei ausnahmsweise zulässigen Teillieferungen erfolgen und haben einen entsprechenden Hinweis zu enthalten. Nicht ordnungsgemäße Rechnungen werden von Deharde nicht beglichen.
(6) Sollten wir in Verzug geraten, beträgt der Verzugszinssatz sechs Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte wegen eigener Forderungen gegen den Lieferanten stehen uns uneingeschränkt zu. Wir sind zudem berechtigt, gegen Forderungen des Lieferanten auch mit Forderungen aufzurechnen, die mit Deharde verbundenen Unternehmen gegen den Lieferanten zustehen. Ferner sind wir auch berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen aufzurechnen, die dem Lieferanten gegen mit Deharde verbundenen Unternehmen zustehen. Der Lieferant ist zur Aufrechnung und oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 7 Termine
(1) Die in der Bestellung/Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeiten bzw. -termine sind verbindlich. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen.
(2) Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der ordnungsgemäße Eingang der Ware bzw. die einwandfreie Erbringung der Leistung einschließlich der Übergabe der vollständigen Dokumentation und vollständiger Begleitunterlagen bei der von uns genannten Empfangsstelle.
(3) Sofern erkennbar wird, dass eine Verzögerung der Lieferung oder Leistung eintreten wird, hat der Lieferant uns unverzüglich unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu informieren. Eine solche Information schließt den Eintritt des Verzuges jedoch nicht aus.
(4) Im Falle eines Liefer- bzw. Leistungsverzuges des Lieferanten sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Wertes der Leistung, mit der sich der Lieferant in Verzug befindet, pro angefangener Woche, höchstens jedoch 5 % dieses Wertes zu verlangen. Der Lieferant hat das Recht, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere (i) das Recht, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen sowie (ii) das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, bleiben uns vorbehalten. Der pauschalierte Schadensersatz wird im Falle eines höheren Schadens angerechnet.
§ 8 Lieferung, Eigentums- und Gefahrübergang
(1) Alle Lieferungen müssen an den in der Bestellung angegebenen Lieferort oder, wenn ein besonderer Lieferort nicht vereinbart wurde, an unseren Sitz erfolgen.
(2) Die Waren müssen zu ihrem Schutz ordnungsgemäß und handelsüblich verpackt und gekennzeichnet sein. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware auf seine Kosten zum Leistungsort zu transportieren und für die Ware auf seine Kosten eine Transportversicherung abzuschließen, sofern eine solche für das zu liefernde Gut handelsüblich abgeschlossen werden kann.
(3) Der Lieferung sind zwei Lieferscheine beizufügen. Bei Lieferungen aus dem Zollausland hat sich der Lieferant rechtzeitig mit uns wegen der Zoll- und Einfuhrabwicklung in Verbindung zu setzen. Spätestens sieben Werktage vor Ankunft der Ware sind uns sämtliche Originaldokumente vorzulegen. Sämtliche Schäden und Mehrkosten aus einer verzögerten Zoll- und Einfuhrabwicklung gehen zu Lasten des Lieferanten.
(4) Mehr-, Minderleistungen oder Teillieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung gestattet.
(5) Auf unser Verlangen ist der Lieferant verpflichtet, das Verpackungsmaterial kostenlos entgegenzunehmen / abzuholen.
(6) Gefahrübergang ist, gleichgültig, ob der Lieferant selbst transportiert oder Dritte zum Transport einschaltet oder ob wir ausnahmsweise die Kosten des Transportes übernehmen, stets erst nach Entladung am Lieferort.
(7) Unterstützen unsere Mitarbeiter die Transportperson / den Lieferanten bei der Ver- oder Entladung, ohne dass dies zu unseren vertraglichen Pflichten gehört, werden unsere Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen der Transportperson / des Lieferanten tätig. Eine Haftung von uns für Lade- / Entladeschäden ist ausgeschlossen.
(8) Spätestens mit der Übergabe der Waren geht das Eigentum auf uns über. Ein Eigentumsvorbehalt steht dem Lieferanten nicht zu, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Erfolgt die Zahlung vor Übergabe, geht das das Eigentum bereits mit geleisteter Zahlung auf uns über und zwischen dem Lieferanten und uns gilt ein kostenloses Verwaltungs- und Verwahrungsverhältnis als vereinbart.
§ 9 Abrufverträge
Haben wir mit dem Lieferanten einen Vertrag über Lieferungen auf Abruf geschlossen, sind wir, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, berechtigt, den Abruf nach Bedarf und in beliebigen (Teil-)Mengen vorzunehmen. Eine Verpflichtung zum Abruf bestimmter oder gleichbleibender Mengen oder zu bestimmten oder regelmäßigen Terminen besteht nicht. Sofern nichts anderes vereinbart ist, entspricht die Abruffrist der Vertragslaufzeit. Der Lieferant ist nicht berechtigt, einen früheren Abruf zu verlangen. Eine Pflicht zum vollständigen Abruf besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich eine feste Abnahmemenge oder Mindestabnahmemenge vereinbart ist. Voraussichtliche Abnahmemengen stellen nur unverbindliche Bedarfserwartungen dar. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, auf Abruf verkaufte Ware sofort verfügbar zu halten und die Lieferung innerhalb von drei Werktagen oder zu einem von uns bestimmten Termin auszuführen.
§ 10 Unterlagen, Aufbewahrung, Geheimhaltungspflichten
(1) Wir behalten uns an allen Unterlagen, Abbildungen Zeichnungen, Stücklisten, Modellen, Plänen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstigen verkörperten Informationen, die dem Lieferanten vor oder nach Vertragsschluss von uns ausgehändigt werden (Unterlagen), alle Rechte, insbesondere das Eigentum und das Urheberrecht vor. Dasselbe gilt mündliche Informationen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie alle im Zusammenhang mit dem Vertrag oder den Vertragsverhandlungen zur Kenntnis gelangten Betriebsmethoden und –zahlen und alle übrigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und Informationen, die nicht allgemein bekannt sind, z. B. technische oder kaufmännische Informationen, streng geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Unterlagen hat der Lieferant ordnungsgemäß aufzubewahren und insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Unterlagen und sonstige vertrauliche Informationen dürfen nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht kopiert, vervielfältigt, an Dritte ausgehändigt oder in anderer Weise bekannt gegeben werden. Auf Verlangen sind diese unverzüglich an uns zurückzusenden. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungspflicht in Absatz 2 eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe wird nach billigem Ermessen von Deharde bestimmt, wobei Ausmaß und Schwere des Verstoßes zu berücksichtigen sind. Der Lieferant ist berechtigt, die Angemessenheit im Streitfalle von den zuständigen staatlichen Gerichten überprüfen zu lassen. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen. Bei Dauerverstößen gilt jede angefangene Woche der Zuwiderhandlung als ein gesonderter Verstoß. Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadenersatzansprüche anzurechnen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt für beigestelltes Material, Werkzeuge
(1) Sofern wir dem Lieferanten Beistellungen (z. B. Teile, Material oder Werkzeuge) zur Verfügung stellen, bleiben diese unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten erfolgt für uns als Hersteller. Wird unser Eigentum mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Eigentums zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwirbt der Lieferant nach gesetzlichen Vorschriften Alleineigentum, so überträgt er uns bereits jetzt das Miteigentum anteilsmäßig in Höhe der Quote, die sich aus dem hat der Lieferant unverzüglich auf eigene Kosten durchzuführen. Sämtliche Verhältnis des Wertes unseres Eigentums zum Wert der anderen Hauptsache ergibt.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, von uns beigestellte Werkzeuge ausschließlich für die Ausführung des mit uns geschlossenen Vertrags einzusetzen. Erforderliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten Werkzeuge sind uns unverzüglich nach Auftragsdurchführung zurückzugeben. Übermäßige Abnutzungen und Beschädigungen gehen zu Lasten des Lieferanten.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, unser Eigentum sorgfältig zu verwahren, insbesondere vor äußeren Einflüssen und Zugriffen Dritter zu schützen. Der Lieferant ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zum Neuwert auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Lieferant tritt uns hiermit bereits jetzt alle etwaigen Entschädigungsansprüche gegen den Versicherer und Dritte ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
(4) Der Lieferant hat uns unverzüglich über Zugriffe auf oder Eingriffe in unser Eigentum seitens Dritter, insbesondere Pfändungen, Beschlagnahmen, Beschädigungen, zu informieren und uns alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu überlassen. Der Lieferant haftet für die Kosten, die für die Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage anfallen, soweit sie nicht von dem betreibenden Gläubiger erlangt werden können.
§ 12 Eingangsprüfung / Abnahme
(1) Die gelieferte Ware wird von uns innerhalb angemessener Frist auf Transportschäden, Qualitäts- und Quantitätsabweichungen geprüft. Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten oder bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Bei Werkverträgen und wenn eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungsverpflichtung. Unsere Rüge gilt jedenfalls dann als rechtzeitig, wenn offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Werktagen ab Erhalt der Ware, erkannte Mängel innerhalb von sieben Werktagen ab Entdeckung des Mangels und Mängel, die bei tunlicher Untersuchung der Ware erkennbar sind, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Ware gerügt werden. Für die Wahrung der Frist reicht die Absendung der Rüge. Die vorbehaltslose Annahme oder Ausstellung von Empfangsquittungen/Lieferscheinen durch uns bedeutet keinen Verzicht auf mögliche Ansprüche oder Rechte wegen verspäteter oder nicht vertragsgerechter Leistung und erfolgt vorbehaltlich einer nachträglichen Mengen- und Qualitätskontrolle gemäß vorstehendem Absatz.
(2) Zahlungen stellen keine Anerkennung einer ordnungsgemäßen und mangelfreien Lieferung oder Leistung dar.
(3) Bei Werk- und Werklieferungsverträgen bedarf die Leistung des Lieferanten einer förmlichen schriftlichen Abnahme durch uns.
§ 13 Mängelrechte
(1) Die gesetzlich vorgesehenen Ansprüche im Falle mangelhafter Leistungen stehen uns uneingeschränkt zu. Gefahr und Kosten für eine ggf. nötige Rücksendung trägt der Lieferant.
(2) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Zweckbestimmung gemäß in eine andere Sache eingebaut wurde. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag
(3) Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen findet § 637 BGB entsprechende Anwendung, d.h. wir sind nach ergebnislosem Ablauf einer dem Lieferanten zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist berechtigt, den Mangel selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen (sog. Ersatzvornahme) und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn nicht der Lieferant die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Einer Fristsetzung bedarf es in den in § 637 Absatz 2 bestimmten Fällen nicht, zum Beispiel, wenn der Lieferant die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, eine sofortige Vornahme aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt ist oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, es sei denn das Gesetz sieht eine längere Gewährleistungsfrist vor. Die Gewährleistungsfrist beginnt - auch bei Abnahme von Teilleistungen - mit der Ablieferung bzw. Abnahme der gesamten vereinbarten Werk- oder sonstigen Leistung. Die Verjährung ist so lange gehemmt, (i) solange die Leistung wegen eines Mangels überprüft oder (ii) die Mängelbeseitigung vorgenommen wird. Die Verjährung läuft wieder von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Mangel beseitigt ist oder der Lieferant die Fortsetzung der Beseitigung verweigert.
(5) Werden wir von einem eigenen Kunden oder Dritten wegen solcher Leistungen aus Produkthaftung, auf Gewährleistung oder Schadensersatz in Anspruch genommen, die der Lieferant erbracht hat, so hat der Lieferant uns alle zur Rechtsverteidigung erforderlichen oder sachdienlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich herauszugeben. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizuhalten, es sei denn, er weist nach, dass er für den Mangel oder Schaden nicht einzustehen hat.
§ 14 Rechte Dritter, Schutzrechte
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Sache frei von Rechten Dritter, insbesondere frei von Eigentumsvorbehalten, Rechten des gewerblichen Rechtschutzes, Pfandrechten und anderen Belastungen ist. Dies gilt für ausländische Schutzrechte nur insoweit, als dem Lieferanten bekannt war, dass die Ware in den Geltungsbereich dieses Schutzrechtes geliefert werden würde.
(2) Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Verbindlichkeiten frei, die dadurch entstehen, dass eine gelieferte Sache oder ein Teil davon mit Rechten Dritter belastet ist. Weitere gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.
(3) Stellt sich im Rahmen des Auftrags oder seiner Vorbereitung patent-, gebrauchsmuster- oder sonst schutzfähiges Know-How heraus, zu dem wir beigetragen haben, werden der Lieferant und wir gemeinsam bei Schutzrechtsanmeldungen als Anmelder auftreten. Die Verwertung schutzrechtsfähigen Know-Hows hat unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu erfolgen.
§ 15 Schadensersatz und Rücktritt
(1) Für Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte von uns gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Steht uns das Recht zu, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, sind wir berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % der vereinbarten Vergütung geltend zu machen. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
§ 16 Produkthaftung, Versicherungen
(1) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Der Lieferant hat uns sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter ergeben. Der Lieferant hat auch die Kosten von uns durchgeführter Rückrufaktionen zu erstatten. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 10 Millionen pro Personen-/Sachschaden zu unterhalten. Der Lieferant verpflichtet sich ferner, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10 Millionen zu unterhalten, die auch Schäden bei Weiterlieferung durch uns abdeckt. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die entsprechenden Versicherung nachzuweisen und uns eine Kopie der Haftpflichtpolice zuzusenden. Das Bestehen einer solchen Versicherung schränkt unsere direkten Ansprüche gegen den Lieferanten nicht ein.
§ 17 Abwerbung von Mitarbeitern
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und bis zu sechs Monaten nach Beendigung des Vertrags keinerlei Personal von Deharde abzuwerben.
(2) Im Falle eines Verstoßes gegen das Abwerbeverbot, ist der Lieferant verpflichtet, eine Vertragsstrafe von EUR 25.000,00 pro Einzelfall zu zahlen.
§ 18 Kundenschutz
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und bis zu 12 Monate nach Beendigung des Vertrags gegenüber Kunden, mit denen wir eine Vertragsbeziehung unterhalten oder während der letzten 12 Monate unterhalten haben, weder direkt noch indirekt vertragliche Leistungen anzubieten oder zu erbringen, die Gegenstand unserer Kundenbeziehung sind oder Geschäftstätigkeit sind und die wir selbst oder durch Dritte erbringen könnten.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Kundenschutzvereinbarung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe wird nach billigem Ermessen von Deharde bestimmt, wobei Ausmaß und Schwere des Verstoßes zu berücksichtigen sind. Der Lieferant ist berechtigt, die Angemessenheit im Streitfalle von den zuständigen staatlichen Gerichten überprüfen zu lassen. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen. Bei Dauerverstößen gilt jede angefangene Woche der Zuwiderhandlung als ein gesonderter Verstoß. Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadenersatzansprüche anzurechnen.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Varel. Wir sind berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden müssen schriftlich erfolgen.
(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn der Vertrag eine Regelungslücke aufweist. In derartigen Fällen wird die unwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung im Rahmen des Zulässigen wirtschaftlich am nächsten kommt bzw. die Lücke durch eine solche Regelung geschlossen, die dem gemeinsamen Ziel der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt.
Stand: August 2021
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Deharde GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen, die wir gegenüber Kunden erbringen. Sie sind wesentlicher Bestandteil aller Vertragsangebote und Vertragsannahmen und gelten ausschließlich, sofern keine individuellen Regelungen getroffen wurden. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, auch wenn wir in Kenntnis dieser Bedingungen die Lieferung oder Leistung ohne besonderen Vorbehalt ausführen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind im Zweifel unverbindlich (sog. „Invitatio ad offerendum“), sofern sie nicht eindeutig, schriftlich und unter Angabe einer Gültigkeitsdauer als verbindliches Angebot abgegeben sind. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen oder die Ware liefern. Geben wir ein verbindliches Angebot ab, sind wir bis zur Annahme durch den Kunden zum Widerruf des Angebots berechtigt.
(2) Stellt eine Bestellung des Kunden ein Vertragsangebot dar, ist der Kunde zwei Wochen an sein Angebot gebunden, sofern nicht ausdrücklich eine andere Bindungsfrist angegeben oder vereinbart ist.
§ 3 Überlassene Unterlagen, Geheimhaltung
(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Ausführungsunterlagen, Kalkulationen, Zeichnungen, Plänen oder sonstigen technischen Unterlagen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde ist verpflichtet, ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen geheim zu halten, ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen sie nicht vervielfältigt, verpfändet oder Dritten zugänglich gemacht oder anderweitig bekannt gegeben werden. Sie dürfen nur zu dem vertraglich vorgesehen Zweck verwendet werden. Auf Verlangen sind diese uns unverzüglich zurückzusenden
(2) Der Kunde ist ferner verpflichtet, alle im Zusammenhang mit dem Auftrag über uns zur Kenntnis gelangten Betriebsmethoden und –zahlen und alle übrigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und Informationen, an denen ein Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten. Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen derartige Informationen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, für jeden Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht eine Vertragsstrafe in Höhe von € 50.000,00 zu zahlen.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, verstehen sich unsere Preise in Euro netto ab Werk, d.h. ohne Verpackung, Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe, Versicherung, Zölle, Transportkosten etc.
(2) Kostenvoranschläge sind im Zweifel unverbindlich. Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung der in dem Kostenvoranschlag genannten Vergütung ab, werden wir den Kunden unverzüglich informieren. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zu kündigen
(3) Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder wenn uns nach Abschluss des Vertrags Umstände erkennbar werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen.
(4) Die Zahlung der Vergütung hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(5) Der Kunde gerät automatisch in Verzug, wenn Rechnungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt gezahlt werden. Ein früherer Verzugseintritt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(6) Bei nicht vorhersehbaren, außergewöhnlichen Preiserhöhungen wie z.B. Währungsschwankungen und erheblichen Rohstoffpreiserhöhungen, sind wir berechtigt, die Preiserhöhung an den Kunden weiterzugeben. Übersteigt die Preiserhöhung 15% des ursprünglichen Preises, kann der Kunde die Preiserhöhung ablehnen. Wir sind in diesem Fall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(7) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Forderung in Höhe des von den deutschen Banken durchschnittlich erhobenen Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu verzinsen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Die gesetzlichen Regeln über den Mindestzinssatz bleiben unberührt.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Export- und Importgenehmigungen
(1) Unsere Leistungen sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem von dem Kunden angegebenen Lieferland bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eine Ausfuhr durch den Kunden den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des mit dem Kunden vereinbarten anderen Lieferlandes unterliegt.
(2) Über Ausfuhrbedingungen und etwaige Beschränkungen hat sich der Kunde selbst zu informieren (z.B. über deutsche Bestimmungen: Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle in Eschborn; über US-Bestimmungen: US-Department of Commerce, OEA, Washington DC 20230).
§ 7 Mitwirkungspflichten und –Obliegenheiten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle nach dem Vertrag geschuldeten oder nach Treu und Glauben erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen. Insbesondere hat der Kunde sämtliche Voraussetzungen zu schaffen, um uns die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen zu ermöglichen. Er ist verpflichtet, alle für die Leistung benötigten Informationen, Unterlagen und Daten auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, einen kompetenten Ansprechpartner vorzuhalten und dessen zeitliche Verfügbarkeit zu gewährleisten.
(2) Sämtliche Mehrkosten durch die Verzögerung einer erforderlichen Mitwirkungshandlung gehen zu Lasten des Kunden.
(3) Erforderliche Genehmigungen sind von dem Kunden einzuholen. Wir sind berechtigt, dem Kunden für die Erbringung der Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8 Lieferung, Lieferzeit
(1) Teillieferungen sind, soweit zumutbar, zulässig.
(2) Sofern wir mit unserem Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben, stehen von uns genannte Liefertermine zudem unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
(3) Unsere Lieferverpflichtung ruht in Fällen höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können einschließlich Krieg, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Versandstörungen, behördliche Verfügung usw.) oder ähnlichen, nach Vertragsschluss eintretenden, von uns nicht zu beeinflussenden Umständen. Ist einer Partei infolge der Dauer des Hindernisses ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar, ist die Partei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt
(4) Angegebene Lieferzeiten verlängern sich angemessen, sofern der Kunde eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig erbringt.
(5) Wünscht der Kunde eine Versicherung der Ware für den Transport, hat er uns dies schriftlich mitzuteilen. Die Kosten für diese Versicherung trägt der Kunde.
(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er seine Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 10 % zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bzw. sonstiger Schäden bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
§ 9 Gefahrübergang bei Versendung, Haftungsausschluss für Unterstützung bei Verladetätigkeiten
(1) Mit Übergabe des Liefergegenstandes zur Verladung an die Transportperson, bei Lieferung durch uns mit Beginn der Verladetätigkeit, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
(2) Erfolgt die Versendung auf Veranlassung des Kunden oder einem aus seiner Sphäre stammenden Grund zu einem späteren als dem erstmöglichen Liefertermin, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(3) Unterstützen unsere Mitarbeiter die Transportperson bzw. den Kunden bei der Verladung, obwohl die Verladung nicht zu unseren vertraglichen Pflichten gehört, werden unsere Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen der Transportperson bzw. des Kunden tätig. Eine Haftung von uns für Verladeschäden ist ausgeschlossen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und angemessen gegen die üblichen Risiken (Diebstahl, Feuer, Wasser etc.) zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
(3) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet, solange der Kunde nicht im Verzug ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Der Kunde tritt uns sämtliche aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Ansprüche ab. Steht uns nur Miteigentum an der Vorbehaltsware zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums entspricht. Wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Wir behalten uns vor, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eintritt, insbesondere die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist. Mit dem Widerruf der Einziehungsermächtigung hat der Kunde sämtliche zur Einziehung der Forderung erforderlichen Angaben und Unterlagen an uns zu übermitteln und uns ggf. bei der Beitreibung zu unterstützen sowie auf unser Verlangen dem Dritten die Abtretung mitzuteilen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
(5) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen, Beschädigungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen und Uns alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu überlassen. Der Kunde haftet für die Kosten, die für die Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage anfallen, soweit sie nicht von dem betreibenden Gläubiger erlangt werden können.
(6) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen zu einer neuen Sache steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache zu (§ 947 Abs. 1 BGB). Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes des Vorbehaltsgegenstandes zu dem Rechnungswert der anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwirbt der Kunde nach gesetzlichen Vorschriften Alleineigentum, so überträgt er uns bereits jetzt das Miteigentum anteilsmäßig in Höhe der Quote, die sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes für die Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Hauptsache ergibt.
§ 11 Abnahme
Der Kunde ist verpflichtet, Werkleistungen nach Fertigstellung abzunehmen. Beanstandungen sind uns unverzüglich und vollständig mitzuteilen. Die Leistung gilt 10 Tage nach Beendigung der Leistung als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die Gründe für eine Verweigerung der Abnahme schriftlich darlegt.
§ 12 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Der Kunde ist zu einer gehörigen Untersuchung der Ware und unverzüglichen Mängelrüge verpflichtet. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten der §§ 377 ff. HGB gelten für Werk- und Werklieferungsverträge entsprechend. Offensichtliche Transportschäden sind bei Anlieferung gegenüber der Transportperson geltend zu machen und quittieren zu lassen. Im Übrigen sind Mängel, die bei gehöriger Untersuchung erkennbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung bzw. Abnahme. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Mängel, die auf der Mangelhaftigkeit zugelieferter Teile beruhen, haben wir nicht zu vertreten, es sei denn, wir haben eine diesbezügliche Garantie übernommen oder der Mangel des zugelieferten Teils ist bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar. Zu einer Qualitätskontrolle zugelieferter Teile sind wir nicht verpflichtet.
(4) Sollte unsere Lieferung oder Leistung einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, leisten wir, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, Gewähr durch Nacherfüllung, und zwar nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Bei einer Nachbesserung sind wir berechtigt, neue oder neuwertige Ersatzteile zu verwenden.
(5) Erst wenn die Nacherfüllung unmöglich, verweigert, unzumutbar oder fehlgeschlagen ist, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zu-rücktreten oder die Vergütung mindern. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt frühestens nach zwei Nacherfüllungsversuchen vor. Das Recht des Kunden auf Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen nach § 637 BGB besteht erst, wenn der Kunde uns nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen alle erforderlichen Nacherfüllungsmöglichkeiten eingeräumt hat. Schadensersatzansprüche bestehen nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 13.
(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur uner-heblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(7) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(8) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware (§ 444 BGB) richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 13 Rücktritt, Schadensersatzhaftung
(1) Für das Recht zum Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Kunde wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten kann, soweit die Pflichtverletzung von uns zu vertreten ist.
(2) Für Schäden haften wir, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, und zusätzlich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.
(3) Sofern wir gemäß Absatz 2 für fahrlässiges Verhalten haften, ist unsere Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen wir nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen mussten.
(4) Ferner ist die Haftung für fahrlässiges Verhalten pro Ereignis auf den Betrag der Versicherungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt.
(5) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit wir eine Garantie übernommen haben, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
(6) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, denen wir uns zur Vertragserfüllung bedienen.
§ 14 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Varel.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
Varel, Stand: März 2021